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EU-Entwaldungsverordnung ab 30. Dezember 2026: Was Onlinehändler jetzt entscheiden müssen
Am 30. Dezember 2026 wird die EU-Entwaldungsverordnung für große und mittlere Unternehmen verbindlich. Nach zwei Verschiebungen und einer Vereinfachung Ende 2025 gilt der Termin inzwischen als gesetzt: Die EU-Kommission hat im Mai 2026 ausdrücklich erklärt, die Verordnung nicht erneut aufzuschnüren. Für viele Onlinehändler klingt das Thema nach Forstwirtschaft und Kakaoplantagen. Tatsächlich betrifft es jeden Shop, der Möbel, Holzspielzeug, Papierwaren, Kaffee, Schokolade, Lederwaren oder Gummiprodukte verkauft – also einen erheblichen Teil des deutschen Onlinehandels.
Bis zum Stichtag bleiben gut zehn Wochen, und sie fallen mitten ins Weihnachtsgeschäft. Dieser Beitrag beantwortet die Fragen, die eine E-Commerce-Leitung jetzt klären muss: Sind wir betroffen? In welcher Rolle? Was kostet es, wenn die Daten fehlen? Und welche Entscheidungen lassen sich nicht bis Januar verschieben?
EUDR für Onlinehändler: Wen die Verordnung wirklich trifft
Die EUDR – so die gängige Abkürzung der Verordnung (EU) 2023/1115 – erfasst sieben Rohstoffe: Rinder, Holz, Kakao, Kaffee, Soja, Palmöl und Kautschuk. Entscheidend für Händler ist, dass nicht nur die Rohstoffe selbst gemeint sind, sondern auch Produkte, die daraus hergestellt werden: Möbel, Parkett, Druckerpapier, Verpackungen aus Karton, Schokolade, Kaffeekapseln, Reifen oder Gummihandschuhe. Mit der Überarbeitung des Produktumfangs, die die Kommission 2026 vorgelegt hat, kommen einzelne Erzeugnisse wie löslicher Kaffee hinzu, andere wie Leder, gebrauchte Waren und Bücher fallen heraus. Ob ein konkreter Artikel erfasst ist, entscheidet am Ende seine Zolltarifnummer.
Die Pflichten beginnen gestaffelt. Große und mittlere Unternehmen müssen ab dem 30. Dezember 2026 liefern, Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027 – mit einer Ausnahme: Für Kleinbetriebe aus dem Holzsektor gilt nach Angaben der EU-Kommission ebenfalls der Dezembertermin. Ein mittelständischer Händler, der in der Regel ab 50 Beschäftigten nicht mehr als Kleinunternehmen gilt, sollte daher nicht davon ausgehen, dass er noch ein halbes Jahr Luft hat.
Die entscheidende Frage: Importieren Sie selbst oder kaufen Sie in der EU ein?
Wie viel Arbeit die Verordnung Ihrem Team macht, hängt fast vollständig von Ihrer Rolle in der Lieferkette ab. Die EUDR unterscheidet zwischen dem Erstinverkehrbringer – also dem Unternehmen, das eine Ware erstmals in der EU anbietet oder sie importiert – und allen nachgelagerten Händlern, die bereits in der EU gehandelte Ware weiterverkaufen.
Der Erstinverkehrbringer trägt die volle Last. Er muss für jede Lieferung nachweisen, dass die Rohstoffe nicht von nach 2020 gerodeten Flächen stammen, bis hin zu den Geodaten der Anbauflächen. Diese Nachweise münden in eine Sorgfaltserklärung, eine digitale Bestätigung im EU-Informationssystem, die eine Referenznummer erhält. Ohne diese Nummer darf die Ware weder eingeführt noch verkauft werden.
Für nachgelagerte Händler hat die Vereinfachung von Ende 2025 (Verordnung (EU) 2025/2650) den Aufwand deutlich gesenkt. Sie müssen grundsätzlich keine eigene Sorgfaltserklärung mehr abgeben, sondern die Referenznummern ihrer Lieferanten erfassen und aufbewahren. Die Kommission beziffert die Entlastung bei den jährlichen Befolgungskosten auf rund 75 Prozent gegenüber der ursprünglichen Fassung. Wie weit die Pflichten großer Händler im Einzelfall reichen, legen Fachquellen allerdings noch unterschiedlich aus – hier lohnt der Blick in die aktuellen Hinweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die in Deutschland die Kontrollen übernimmt.
In der Praxis sehen wir bei Mittelständlern selten eine reine Rolle. Ein typisches Bild: Die Kernmarke wird über einen deutschen Großhändler bezogen, das Eigenmarkensortiment aber direkt in Vietnam oder Brasilien eingekauft. Für die erste Hälfte des Sortiments sind Sie Händler, für die zweite Erstinverkehrbringer – mit allen Pflichten. Die wichtigste Aufgabe der nächsten Wochen ist deshalb eine ehrliche Sortimentsaufnahme: Welche Artikel sind betroffen, und wie kommen sie zu uns?
Was es kostet, wenn die Daten zum Stichtag fehlen
Das größte Risiko für einen Onlineshop ist nicht das Bußgeld, sondern der Verkaufsstopp. Eine Ware, für die keine gültige Referenznummer vorliegt, darf nach dem Stichtag nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für einen Möbelhändler kann das bedeuten, dass ein ganzer Container nach dem 30. Dezember im Lager steht, während die Mietkosten weiterlaufen und die Produktseiten im Shop ins Leere führen. Für Kaffee- oder Feinkostanbieter trifft es oft gerade die margenstarken Direktimporte.
Hinzu kommen die Sanktionen, die die Verordnung den Mitgliedstaaten vorgibt. Artikel 25 sieht unter anderem Geldbußen vor, deren Höchstbetrag bei schweren Verstößen mindestens vier Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes betragen muss, dazu die Einziehung der Ware und der damit erzielten Einnahmen sowie den zeitweisen Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Die Behörden sollen nach der Überarbeitung bei ersten Verstößen zunächst verwarnen können. Darauf sollte allerdings niemand seine Planung bauen.
Ein dritter, oft unterschätzter Kostenblock entsteht im B2B-Geschäft. Wenn Sie Geschäftskunden beliefern, die selbst unter die Verordnung fallen, werden diese die Referenznummern von Ihnen verlangen – idealerweise automatisch mit Lieferschein und Rechnung. Wer sie nur auf Nachfrage per E-Mail heraussuchen kann, bindet Innendienst und riskiert, bei Ausschreibungen und Rahmenverträgen gegen besser organisierte Wettbewerber zu verlieren. Für B2B-Händler wird die saubere Datenweitergabe damit zum Verkaufsargument.
Warum die EUDR vor allem ein Datenthema ist
Die gute Nachricht: Für die meisten Onlinehändler ist die Entwaldungsverordnung kein juristisches Großprojekt, sondern eine Frage des Stammdatenflusses. Die Referenznummer muss vom Lieferanten in Ihr Warenwirtschaftssystem gelangen, dort dem richtigen Artikel und der richtigen Charge zugeordnet werden und über Jahre abrufbar bleiben. Die Verordnung verlangt eine Aufbewahrung von fünf Jahren.
Genau an dieser Stelle scheitern Pflichtthemen in unseren Projekten regelmäßig. Die Information existiert irgendwo – im PDF des Lieferanten, in einer Excel-Liste im Einkauf –, aber sie ist nicht dort, wo sie gebraucht wird. Wir empfehlen deshalb, die Referenznummer als festes Pflichtfeld im Wareneingang zu behandeln, so wie heute schon Chargen oder Mindesthaltbarkeitsdaten. Ob die Daten dann im Warenwirtschaftssystem, in einem Produktinformationssystem oder direkt im Shop gepflegt werden, hängt von Ihrer Systemlandschaft ab. Wichtig ist nur, dass es genau eine verlässliche Quelle gibt. Steht ohnehin ein Systemwechsel an, gehört das Feld von Anfang an in das Datenmodell – bei einer Shopware Migration ist das ein Nebensatz im Konzept, nachträglich ein eigenes Projekt.
Im Shop selbst müssen Endkunden die Nummer nicht sehen. Eine Kennzeichnungspflicht auf der Produktseite gibt es nicht. Sinnvoll ist eine Sichtbarkeit trotzdem im Kundenkonto von Geschäftskunden oder als Angabe auf Lieferdokumenten. Mit Shopware lässt sich beides ohne Eigenentwicklung über zusätzliche Produktfelder und angepasste Dokumentvorlagen abbilden. Aufwendiger wird es nur, wenn Referenznummern chargengenau ausgegeben werden sollen – dann lohnt ein Gespräch mit Ihrer Shopware Entwicklung, bevor das Projekt in den Januar rutscht.
Fünf Entscheidungen für die nächsten zehn Wochen
Aus unserer Sicht sollten E-Commerce-Leitung, Einkauf und Geschäftsführung vor dem Jahreswechsel diese Punkte geklärt haben:
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Betroffenheit: Welche Artikel Ihres Sortiments enthalten einen der sieben Rohstoffe? Eine Auswertung nach Zolltarifnummern liefert in der Regel schnell eine belastbare Liste.
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Rolle je Lieferweg: Wo importieren Sie selbst, wo kaufen Sie in der EU ein? Für Direktimporte brauchen Sie einen Plan für die volle Sorgfaltsprüfung oder einen Dienstleister.
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Lieferantenzusagen: Haben Ihre wichtigsten Lieferanten schriftlich bestätigt, dass sie Referenznummern rechtzeitig und in einem verwertbaren Format liefern?
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Datenfluss: In welchem System wird die Nummer erfasst, und wie gelangt sie zu Ihren B2B-Kunden? Eine Lösung per Excel-Liste ist für den Übergang vertretbar, auf Dauer nicht.
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Notfallplan: Was passiert mit Ware, für die am 30. Dezember keine Nummer vorliegt? Entscheiden Sie vorher, ob Sie sie sperren, zurückhalten oder umdisponieren – nicht erst, wenn die Anfrage einer Behörde kommt.
Juristisch sollten Sie die Einordnung Ihrer Rolle von einer Fachkanzlei oder Ihrer IHK bestätigen lassen, zumal die Auslegung der Händlerpflichten noch in Bewegung ist. Die technische und organisatorische Umsetzung dagegen ist überschaubar, wenn sie jetzt beginnt und nicht parallel zum Jahresabschluss.
Fazit: Pflichtthema mit überschaubarem Aufwand – wenn Sie jetzt starten
Die Entwaldungsverordnung ist nach der Vereinfachung für die meisten Onlinehändler kein Schreckgespenst mehr. Teuer wird sie dort, wo Direktimporte unentdeckt bleiben, Lieferanten keine Daten liefern oder Referenznummern in E-Mail-Postfächern verschwinden. Wer Sortiment, Rollen und Datenfluss in den kommenden Wochen sauber ordnet, schließt nicht nur ein Haftungsrisiko, sondern verbessert gleich die Stammdatenqualität, von der auch Suche, Filter und Marktplatzanbindung profitieren.
Sie möchten wissen, wie die Referenznummern zuverlässig vom Lieferanten bis in Ihren Shop und auf Ihre Lieferdokumente gelangen? Sprechen Sie mit uns als Ihrer Shopware Agentur. Wir prüfen Ihre Systemlandschaft und zeigen Ihnen, mit welchem Aufwand Sie bis zum Stichtag sicher aufgestellt sind – ein Blick in unsere Referenzprojekte zeigt, wie wir ERP, PIM und Shopware zusammenbringen.